Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1355 Abs 4 BGB, § 1355 Abs 5 BGB
Widerruf der Wiederannahme des Geburtsnamens - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1355 Abs. 4, 5
Widerruflichkeit der Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Widerrufs der Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Wiederannahme des Geburtsnamens - Widerruf der Namensannahme
- Judicialis
- familienrechtsiegen.de
Widerruf der Annahme des Geburtsnamens nach der Scheidung
- streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Wiederannahme des Geburtsnamens ist unanfechtbar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1355 Abs. 4; BGB § 1355 Abs. 5
Zulässigkeit des Widerrufs der Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Widerruf der Wiederannahme des Geburtsnamens
- arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)
Wiederannahme des Geburtsnamens nach der Scheidung - und wieder zurück?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Annahme des früheren Geburtsnamens oder geführten Namens durch geschiedenen oder verwitweten Ehegatten ist nicht widerruflich - Ehegatte ist an Namenswahl gebunden
Besprechungen u.ä.
- famrb.de , S. 21 (Entscheidungsbesprechung)
Wiederannahme des Geburtsnamens durch den verwitweten oder geschiedenen Ehegatten unwiderruflich (Andreas Wiegelmann; FamRB 2010, 117)
Verfahrensgang
- LG Marburg, 23.02.2009 - 3 T 75/08
- OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 73
- FGPrax 2010, 26
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09
Mit der Neuregelung des § 1355 BGB durch das FamNamRG wurden unter anderem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = StAZ 1991, 89) umgesetzt, wonach es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar war, dass nach der bisherigen Regelung der Mannesname von Gesetzes wegen zum Ehenamen wurde, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmten.