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   OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09   

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https://dejure.org/2009,3759
OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09 (https://dejure.org/2009,3759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.08.2009 - 20 W 87/09 (https://dejure.org/2009,3759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. August 2009 - 20 W 87/09 (https://dejure.org/2009,3759)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1355 Abs. 4, 5
    Widerruflichkeit der Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Widerrufs der Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wiederannahme des Geburtsnamens - Widerruf der Namensannahme

  • Judicialis

    BGB § 1355 Abs. 4; ; BGB § 1355 Abs. 5

  • familienrechtsiegen.de

    Widerruf der Annahme des Geburtsnamens nach der Scheidung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wiederannahme des Geburtsnamens ist unanfechtbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 4; BGB § 1355 Abs. 5
    Zulässigkeit des Widerrufs der Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Widerruf der Wiederannahme des Geburtsnamens

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Wiederannahme des Geburtsnamens nach der Scheidung - und wieder zurück?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Annahme des früheren Geburtsnamens oder geführten Namens durch geschiedenen oder verwitweten Ehegatten ist nicht widerruflich - Ehegatte ist an Namenswahl gebunden

Besprechungen u.ä.

  • famrb.de PDF, S. 21 (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederannahme des Geburtsnamens durch den verwitweten oder geschiedenen Ehegatten unwiderruflich (Andreas Wiegelmann; FamRB 2010, 117)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 73
  • FGPrax 2010, 26
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09
    Mit der Neuregelung des § 1355 BGB durch das FamNamRG wurden unter anderem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = StAZ 1991, 89) umgesetzt, wonach es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar war, dass nach der bisherigen Regelung der Mannesname von Gesetzes wegen zum Ehenamen wurde, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmten.
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